Dass es sich dabei um ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelte, muss von den Beschuldigten nicht als solches erkannt worden sein. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie zumindest für möglich gehalten haben, dass der verlangte Rechnungsbetrag für die verrichtete Arbeit in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst. Die Beweiswürdigung hat ergeben (Ziff. 13.3.5 hiervor), dass sich keiner der Beschuldigten bei der Ausführung der Rohrreinigung sowie der anschliessenden Rechnungsstellung in einer Verantwortungsfunktion befunden hat.