So wussten die Beschuldigten aufgrund der Umstände (Zeitpunkt der Auftragserteilung, vorgefundene Situation in der Waschküche, Wetterverhältnisse) um die Schwächesituation der Geschädigten, konnten sie diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten. In Anbetracht ihrer Erfahrung war den Beschuldigten bewusst, dass die von ihnen gestellte Rechnung gegenüber der erbrachten Leistung inkl. des verwendeten Materials weit übersetzt ist. Dass es sich dabei um ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelte, muss von den Beschuldigten nicht als solches erkannt worden sein.