144, Z. 3). Die Ausführungen des Beschuldigten 2, wonach die Geschädigte mit den Preisen einverstanden gewesen sei, sind nicht von Belang, zumal für den Wuchertatbestand unerheblich ist, ob der Bewucherte in das wucherische Geschäft eingewilligt hat. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. So wussten die Beschuldigten aufgrund der Umstände (Zeitpunkt der Auftragserteilung, vorgefundene Situation in der Waschküche, Wetterverhältnisse) um die Schwächesituation der Geschädigten, konnten sie diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten.