28 Schliesslich muss der Täter in einem Wuchergeschäft das Opfer ausbeuten. Die Beschuldigten gaben beide zu Protokoll, vorgängig gewusst zu haben, dass die Waschküche der Geschädigten bereits mehrmals überschwemmt worden war. In Anbetracht dessen, dass die Geschädigte sie am Freitagabend ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten aufbot, mussten sie davon ausgehen, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handelte und die Geschädigte auf ihre Hilfe angewiesen war. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten helfe er ja den Menschen in Not (pag. 144, Z. 3).