Bezüglich des offenbaren Missverhältnisses hat die Beweiswürdigung ergeben, dass die Differenz zwischen der bereinigten Offerte der L.________AG und der Rechnung der H.________AG CHF 1'459.35 beträgt. Die Rechnung der H.________AG ist damit 91.56% teurer als diejenige der L.________AG bzw. Letztere um 47.8% günstiger als die Rechnung der H.________AG (vgl. Ziff. 13.3.4. hiervor). Es liegt damit zweifelsfrei ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung vor.