Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand des Wuchers spätestens dann vollendet, wenn der Täter sich die Gegenleistung gewähren bzw. versprechen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Gegenleistung der Geschädigten bereits bei Unterzeichnung des ersten Teils des mit «Rechnung» betitelten Formulars versprochen, weshalb mit Blick auf den Abschluss des Vertrags auf ebengenannten Zeitpunkt abzustellen ist. Die Geschädigte willigte mit ihrer Unterschrift zudem vorgängig ein, den Rechnungsbetrag vor Ort zu begleichen sowie die vorgedruckten Rechnungspositionen als fest vereinbart anzuerkennen. Bezüglich des offenbaren Missverhältnis-