Das Beweisverfahren hat zudem gezeigt, dass keiner der Beschuldigten im Geschäft lediglich als Bote oder Vermittler aufgetreten ist, sondern vielmehr beide Beschuldigten zu Gunsten und im Interesse ihres Chefs gemeinsam gehandelt haben. Der Tatbestand setzt ferner ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, welches im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen muss (vgl. Ziff. 16.2.1 hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand des Wuchers spätestens dann vollendet, wenn der Täter sich die Gegenleistung gewähren bzw. versprechen lässt.