Die diesbezüglichen Argumente der Verteidigung vermögen eine Verneinung der Zwangslage somit keineswegs zu begründen. Die Leistung der Geschädigten hatte als Gegenleistung einen geldwerten Vermögensvorteil für die Beschuldigten zur Folge. Wie bereits festgestellt wurde, fallen auch Dienstleistungen, wie die vorgenommene Rohrreinigung durch die Beschuldigten, unter den vom Tatbestand verlangten Leistungsbegriff. Das Beweisverfahren hat zudem gezeigt, dass keiner der Beschuldigten im Geschäft lediglich als Bote oder Vermittler aufgetreten ist, sondern vielmehr beide Beschuldigten zu Gunsten und im Interesse ihres Chefs gemeinsam gehandelt haben.