Ausserdem wurden ihr – wie die Verteidigungen der Beschuldigten mehrfach vorbrachten – die genauen Kosten erst am Ende der Arbeiten mitgeteilt. Sie hätte somit gerade nicht eine andere, günstigere Rohrreinigungsfirma in der Umgebung aufbieten können, zumal im Zeitpunkt der Feststellung der überteuerten Rechnung, die Arbeitsleistung bereits erbracht worden war. Es wäre der Geschädigten mithin nicht möglich gewesen, die Leistung anderweitig günstiger zu erlangen. Die diesbezüglichen Argumente der Verteidigung vermögen eine Verneinung der Zwangslage somit keineswegs zu begründen.