139, Z. 2). Das Beweisverfahren hat ferner ergeben, dass die Geschädigte nicht wusste, dass die Beschuldigten bzw. die Firma H.________AG nicht mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist die Geschädigte beim Eintreffen der Beschuldigten davon ausgegangen, an Rohrspezialisten gelangt zu sein, weshalb für sie ohnehin kein Anlass bestanden hätte, sich nach anderen Rohrreinigungsfirmen umzusehen. Ausserdem wurden ihr – wie die Verteidigungen der Beschuldigten mehrfach vorbrachten – die genauen Kosten erst am Ende der Arbeiten mitgeteilt.