27 tracht der vorangehenden Ereignisse ist es indes nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte zumindest in ihrer Vorstellung – und nur das ist vorliegend von Bedeutung – in einer Zwangslage befand. Dies wird auch durch die von der Geschädigten gemachten Aussagen unterstrichen, wonach sie verzweifelt (pag. 40, Z. 160 f.) und froh gewesen sei, dass jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10). Sie hätte es nicht sein lassen können (pag. 38, Z. 87). Es sei wirklich eine Notsituation gewesen (pag. 139, Z. 2).