Die Rechnung sei erst nach Ausführung der Arbeiten erstellt und bezahlt worden, weshalb der Vorgang zum vornherein nicht als Wucher abgehandelt werden könne. Abschliessend stellt die Verteidigung fest, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Wuchers erfüllt sei. 14.3 Erwägungen der Kammer In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Geschädigte sich am 8. März 2019, als sie die Beschuldigten aufbot eine Rohrreinigung vorzunehmen, subjektiv in einer Zwangslage befand (Ziff. 13.3.1 hiervor).