Es treffe zudem nicht zu, dass die Geschädigte ein vorgedrucktes Formular Auftragsbestätigung/Rechnung unterzeichnet habe. Gemäss den Angaben der Geschädigten sei die Rechnung erst nach Beendigung der Arbeiten ausgefüllt worden. Als sie unterschrieben hätte, sei erst das obere auf dem Blatt gestanden, die Rechnung sei noch nicht gemacht gewesen. Die Geschädigte habe lediglich den Auftrag bestätigt bzw. erteilt. Die Rechnung sei erst nach Ausführung der Arbeiten erstellt und bezahlt worden, weshalb der Vorgang zum vornherein nicht als Wucher abgehandelt werden könne.