Der Beschuldigte 1 sei der Verantwortliche gewesen und habe die Offerte mit der Geschädigten besprochen, gesagt was vor Ort getan werden müsse, die Rechnung ausgestellt und unterschrieben sowie die Zahlung einkassiert. Der Beschuldigte 2 habe lediglich die ihm zugeteilten Aufträge ausgeführt. Der Beschuldigte 2 habe weder Einfluss auf die Offerte noch auf die Rechnung gehabt, weswegen er zum Vornherein als Täter ausser Betracht falle. Es treffe zudem nicht zu, dass die Geschädigte ein vorgedrucktes Formular Auftragsbestätigung/Rechnung unterzeichnet habe.