Bezüglich der Kosten bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte 2 weder in die Aufklärung über die Kostenhöhe noch in die Rechnungsstellung involviert gewesen sei. Die Verteidigung schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach diese aufgrund der Aussagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung und der beiden Beschuldigten davon ausgehe, dass die Beschuldigten gesagt hätten, dass es teuer werden würde. Der Geschädigten sei zu diesem Zeitpunkt deshalb klar gewesen, dass die Rohrentstopfung viel kosten würde.