26 H.________AG vor Ort gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug der Beschuldigten nicht mit L.________AG bezeichnet gewesen. Es dürfe nicht einzig aufgrund der Ausführungen der Geschädigten und entgegen den Ausführungen der Beschuldigten angenommen werden, die Geschädigte sei tatsächlich der Meinung gewesen, dass Mitarbeiter der Firma L.________AG bei ihr vor Ort gearbeitet hätten. Bezüglich der Kosten bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte 2 weder in die Aufklärung über die Kostenhöhe noch in die Rechnungsstellung involviert gewesen sei.