Zum Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses bringt die Verteidigung vor, dass die angepasste Rechnung der L.________ ca. 32% unter derjenigen des Beschuldigten liege und ein Aufschlag von 35% noch nicht als wucherisch gelte. Entgegen den Darstellungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nie ausgesagt, dass die Geschädigte sich in einer Schwächesituation befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte bei Vertragsabschluss nicht gewusst, wie hoch die Rechnung für die Entstopfung ausfallen würde, womit ihm kein Wissen um ein mögliches Missverhältnis zwischen Leistung und Rechnung unterstellt werden dürfe. Abschliessend stellt die Verteidigung fest, dass weder der objektive noch der sub-