Der genaue Rechnungsbetrag sei der Geschädigten bei Unterzeichnung des Auftrags somit nicht bekannt gewesen. Auch die Beschuldigten hätten den Rechnungsbetrag bei Vertragsabschluss nicht gekannt, womit sich diese eben gerade nicht einen Vermögensvorteil hätten gewähren lassen, der zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis gestanden hätte. Zum Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses bringt die Verteidigung vor, dass die angepasste Rechnung der L.________ ca. 32% unter derjenigen des Beschuldigten liege und ein Aufschlag von 35% noch nicht als wucherisch gelte.