Der Tatbestand des Wuchers sei mangels Vorliegens einer Schwächesituation nicht erfüllt. Weiter führt die Verteidigung in Bezug auf das Wuchergeschäft aus, dass es nicht möglich gewesen sei, die Kosten, welche die Behebung der Verstopfung auslösen würden, zu beziffern, zumal nicht klar gewesen sei, was alles gemacht werden müsse, um das Rohr zu entstopfen. Der genaue Rechnungsbetrag sei der Geschädigten bei Unterzeichnung des Auftrags somit nicht bekannt gewesen.