157 StGB verlangt, so hätte die Geschädigte bereits am Freitagmorgen zu Geschäftszeiten selbständig und ohne Zwischenschalten der Gemeinde oder einer Versicherung eine Rohrreinigungsfirma aufgeboten. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass die Leistung bzw. Rohrreinigung ohne Weiteres bei Kontaktieren einer der weiteren fünfzehn Rohrreinigungsfirmen in der Umgebung anders und vielleicht auch günstiger hätte erlangt werden können. Der Tatbestand des Wuchers sei mangels Vorliegens einer Schwächesituation nicht erfüllt.