Es gäbe in der näheren Umgebung der Geschädigten über 15 weitere Rohrreinigungsfirmen, die zur Entstopfung des fraglichen Rohrs hätten angefragt werden können. Die Geschädigte habe versucht, die Gemeinde oder die Versicherung zu motivieren, eine Rohrreinigungsfirma aufzubieten. Neben dem Beschuldigten sei von ihr einzig die Firma I.________AG angefragt worden. Die Verteidigung führt weiter aus, dass wenn die Notsituation eine solche gewesen wäre, wie in Art. 157 StGB verlangt, so hätte die Geschädigte bereits am Freitagmorgen zu Geschäftszeiten selbständig und ohne Zwischenschalten der Gemeinde oder einer Versicherung eine Rohrreinigungsfirma aufgeboten.