25 rade nicht aus, dass die Geschädigte keine weitere Überschwemmung in ihrer Waschküche gewollt hätte, zumal diese nicht ausgeführt hätte, dass sie irgendwelche Schäden befürchte. Zudem sei es für die Geschädigte möglich gewesen, den Auftrag einer anderen Firma zu erteilen, zumal sie gewusst hätte, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Mitarbeiter der Firma L.________AG gehandelt hätte. Es gäbe in der näheren Umgebung der Geschädigten über 15 weitere Rohrreinigungsfirmen, die zur Entstopfung des fraglichen Rohrs hätten angefragt werden können.