14.2 Vorbringen der Verteidigungen In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung des Beschuldigten 1 zusammengefasst Folgendes vor: Die Geschädigte habe sich nicht in einer misslichen und verzweifelten Lage befunden. Aus ihren Schilderungen gehe zudem hervor, dass sie die Waschküche lieber noch einmal – oder mehrmals – selbst gereinigt hätte, anstelle CHF 3'000.00 für eine Entstopfung zu bezahlen. Für die Annahme einer Zwangssituation reiche ge-