157 StGB mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter das bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als «offenbares Missverhältnis» qualifiziert (BGE 80 IV 15, E. 3). Mit dem zivilrechtlichen Zustandekommen des Vertrags (Vertragsabschluss) ist der Tatbestand des Wuchers vollendet, was spätestens dann der Fall ist, wenn sich der Täter die Gegenleistung gewähren bzw. versprechen lässt (BGE 86 IV 65 E. 2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 52 zu Art. 157 StGB). Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft.