In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Schwächesituation des Opfers, deren Ausnutzung zur Erteilung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken. Der Täter muss lediglich wissen oder in Kauf nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber der Leistung weit übersetzt sind (WEISSENBERGER, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).