Die Einwilligung des Bewucherten in das Geschäft ist für den Wuchertatbestand unerheblich. Unerheblich ist weiter, von wem die Initiative für den Abschluss des Geschäfts ausgegangen ist, und dass der Betroffene damit einverstanden gewesen ist oder darauf bestanden hat (WEISSEN- BERGER, a.a.O., N 44 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).