24 gemeint. Der Täter muss also die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 43 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Das Ausbeuten braucht kein besonders anstössiges Verhalten zu sein und ist bereits deshalb zu bejahen, wenn der Täter die Schwächesituation bei einem anderen zu seinem Vorteil nutzt, indem er sich auf das Geschäft einlässt. Die Einwilligung des Bewucherten in das Geschäft ist für den Wuchertatbestand unerheblich.