1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2.1). Massgebend ist der reale Markt- bzw. Verkehrswert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. N 36 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Ein offenbares Missverhältnis wurde vom Bundesgericht bei einem Kredit zu einem Jahreszins von 60 % und mehr bejaht, auch wenn für den Wucherer aufgrund der finanziellen Lage des Bewucherten ein hohes Verlustrisiko besteht (BGE 80 IV 15, E. 2). In anderen Bereichen werde man Wucher bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen spätestens ab 25 %, in jedem Fall aber ab 35 % annehmen müssen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 38 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).