Zwischen der Gesamtheit der Leistungen und den Vermögensvorteilen muss bei Vertragsschluss (BGE 70 IV 200, E. 3) ein offenbares Missverhältnis bestehen. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist offenbar, „wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind“ (BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2.1).