Hier ist der strafrechtliche Vermögensbegriff massgebend. Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass der Täter selbst vom Vermögensvorteil profitiert; es genügt, wenn er zu Gunsten eines Dritten handelt. Er muss jedoch den Vertrag in seinem eigenen oder im Namen eines Dritten abschliessen. Tritt er nur als Bote oder Vermittler auf, kann er als Teilnehmer strafbar sein (BGE 70 IV 200, E. 2; WEISSENBERGER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157 StGB). Zwischen der Gesamtheit der Leistungen und den Vermögensvorteilen muss bei Vertragsschluss (BGE 70 IV 200, E. 3) ein offenbares Missverhältnis bestehen.