In objektiver Hinsicht bedingt der Tatbestand weiter ein Wuchergeschäft. Ein Wuchergeschäft besteht aus einer Leistung des Täters und einem Vermögensvorteil für den Täter, wobei zwischen beiden ein offenbares Missverhältnis bestehen muss. Als Leistung gelten sämtliche Zuwendungen des Täters im Rahmen eines (vertraglichen) Austauschverhältnisses, wobei der strafrechtliche Vermögensbegriff nicht anwendbar ist. Unter den Leistungsbegriff fallen damit auch Dienstleistungen, solange diese entgeltlich erfolgen. Als Gegenleistung muss das Opfer dem Täter einen vermögenswerten Vorteil gewähren oder versprechen. Hier ist der strafrechtliche Vermögensbegriff massgebend.