Zudem kann er die Leistung aufgrund der konkreten Umstände anderweitig gar nicht oder nicht günstiger erlangen. Die Zwangslage muss nicht objektiv gegeben sein, Subjektivität genügt, womit auf die Vorstellung des Betroffenen abzustellen ist. Ferner genügt eine bloss vorübergehende Zwangslage, die überdies nicht unverschuldet zu sein braucht. Eine Zwangslage liegt beispielsweise vor, wenn der Betroffene das Geschäft eingeht, um drohende Gefahren oder erhebliche Nachteile für sich oder Dritte abzuwenden (WEISSENBERGER, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 157 StGB). In objektiver Hinsicht bedingt der Tatbestand weiter ein Wuchergeschäft.