23 einer Schwäche im Urteilsvermögen einer Person bestehen, wobei diese Aufzählung von Schwächesituationen abschliessend ist. Zumal vorliegend lediglich die Schwächesituation der Zwangslage zur Diskussion steht, erübrigen sich weitergehende theoretische Ausführungen in Bezug auf die anderen Formen der Inferiorität. Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Zudem kann er die Leistung aufgrund der konkreten Umstände anderweitig gar nicht oder nicht günstiger erlangen.