Geschütztes Rechtsgut ist damit das Vermögen. Da die Tatvollendung den Eintritt einer Vermögenseinbusse beim Übervorteilten nicht voraussetzt, hat der Wucher den Charakter eines Vermögensgefährdungsdelikts. Deshalb ist nicht erforderlich, dass der Übervorteilte den Vertrag erfüllt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 1 f. zu Art. 157 StGB). In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand zunächst die Unterlegenheit des Opfers voraus. Diese kann in einer Zwangslage, einer Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder