14. Wucher (Art. 157 Abs. 1 StGB) 14.1 Theoretische Ausführungen Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).