Im Weiteren verdeutlicht der eingereichte Arbeitsvertrag (pag. 154 ff.), dass die Beschuldigten in einem Anstellungsverhältnis zur Firma H.________AG standen und einen Grundlohn von CHF 4'000.00 zuzüglich umsatzabhängiger Zulagen erhielten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Stellung nicht vom gesamten Gewinn der Firma H.________AG profitierten.