52, Z. 73 ff.; pag. 146, Z. 17 f.). Die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach in der Regel zwei Monteure vor Ort gehen würden und nur einer davon die Verantwortung über den auszuführenden Auftrag trage (pag. 356), ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons S.________ vom 4. April 2019 (pag. 13 f.) ist einzig M.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Firma H.________AG eingetragen. Somit waren weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 zur Geschäftsführung oder Vertretung der Firma H.________AG befugt. Im Weiteren verdeutlicht der eingereichte Arbeitsvertrag (pag.