Ferner äusserten sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt, dass sich der Beschuldigte 1 in einer Verantwortungsfunktion befunden hätte, in der er Aufträge erteilt und entschieden hätte, was vor Ort getan werden müsse. Für eine untergeordnete Stellung des Beschuldigten 2 bestehen keinerlei Anhaltspunkte, ergibt sich doch auch nichts dergleichen aus dem eingereichten Arbeitsvertrag (pag. 154 ff.). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die komisch anmutenden, widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 hinsichtlich seiner Anwesenheit bei der Besprechung der Rechnung sowie bei der Ausführung der Zahlung hinzuweisen (pag. 52, Z. 73 ff.;