Beschuldigten als Verantwortlichen angesehen hat, bezogen sich ihre Schilderungen doch immer auf beide Beschuldigten gemeinsam (durchwegs Verwendung der Mehrzahl «sie» in Bezug auf die Ausführung des Auftrags sowie die Rechnungsstellung bzw. Zahlung; pag. 38. Z. 60 und 62 f.; pag. 40 Z. 158 f.). Ferner äusserten sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt, dass sich der Beschuldigte 1 in einer Verantwortungsfunktion befunden hätte, in der er Aufträge erteilt und entschieden hätte, was vor Ort getan werden müsse.