Mithin muss auch bei der L.________AG eine Stunde für die elektromechanische Reinigung zu CHF 114.00 und eine Stunde für das Reinigen mit Hochdruck zu CHF 114.00 angerechnet werden. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, man müsse dafür je zwei Stunden veranschlagen, was in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten lediglich zwei Stunden vor Ort waren, falsch ist. So hätten sie diesfalls gleichzeitig zwei Stunden elektromechanisch sowie mit Hochdruck reinigen müssen, was kaum möglich erscheint. Zusammenfassend ergeben sich folgende vergleichbare Beträge: Firma H.________AG