Die Kammer stimmt allerdings mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 überein, soweit die Offerte der Firma I.________AG zwecks direkten Vergleichs aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft, den Auftrag am besagten Freitagabend auszuführen, nicht herangezogen werden kann. Die Vorinstanz sowie die Verteidigungen haben zwar richtigerweise festgestellt, dass zum Vergleich der Rechnung der H.________AG sowie der Offerte der L.________AG die Positionen entsprechend aufgerechnet werden müssen, berücksichtigten dabei allerdings die