Den Ausführungen bzw. Berechnungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 hinsichtlich der ausgestellten Rechnung sowie der eingeholten Offerten kann nicht gefolgt werden. Die Kammer stimmt allerdings mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 überein, soweit die Offerte der Firma I.________AG zwecks direkten Vergleichs aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft, den Auftrag am besagten Freitagabend auszuführen, nicht herangezogen werden kann.