Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann diese Frage letztlich offen bleiben, zumal auch bei einer Angabe eines geschätzten Rechnungsbetrags von CHF 600.00 und einem effektiv verrechneten Preis von CHF 3053.30 keineswegs von einer adäquaten Aufklärung ausgegangen werden kann. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten 1 nichts zu ändern, wonach er dem Ehemann mitgeteilt habe, es werde über CHF 1'000.00 kosten. Die Aussagen der Beschuldigten wirken abgesprochen und ergeben in Verbindung mit der Rechnung (pag. 9) kaum Sinn.