Es ist unglaubwürdig, dass sie in diesem Fall vom Minimalbetrag von CHF 600.00 ausgegangen wären, welcher keinerlei Materialkosten umfasst hätte. Es erscheint der Kammer generell fraglich, ob eine Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten – konkret «ab CHF 600.00 aufwärts» – tatsächlich stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann diese Frage letztlich offen bleiben, zumal auch bei einer Angabe eines geschätzten Rechnungsbetrags von CHF 600.00 und einem effektiv verrechneten Preis von CHF 3053.30 keineswegs von einer adäquaten Aufklärung ausgegangen werden kann.