Gemäss den Angaben des Beschuldigten 2 würde zunächst geschaut werden, was gemacht werden müsse und wie teuer es werde. In Anbetracht dessen erscheint es der Kammer noch unwahrscheinlicher, dass danach von einem Rechnungsbetrag ab CHF 600.00 die Rede gewesen sein soll, zumal beide Beschuldigten äusserten, dass es sich um eine hartnäckige Verstopfung gehandelt habe. Es ist unglaubwürdig, dass sie in diesem Fall vom Minimalbetrag von CHF 600.00 ausgegangen wären, welcher keinerlei Materialkosten umfasst hätte.