52, Z. 93 f.). Die Kundin sei über die Zusatzkosten informiert worden und sei damit einverstanden gewesen (pag. 52, Z. 105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage, ob er die Zeugin vor Beginn der Arbeiten über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt habe, gab der Beschuldigte 2 an, dies habe der Beschuldigte 1 getan (pag. 146, Z. 36 ff.). Er habe dies gehört, ab CHF 600.00 aufwärts (pag. 146, Z. 41). Man könne nie genau sagen, wie weit man mit der Spirale gehen müsse. Manchmal kämen noch andere Maschinen zum Einsatz wie beispielsweise der Hochdruckreiniger. Dies könne man im Voraus nicht sagen (pag. 146, Z. 42 f.).