143, Z. 32 f.). Der Beschuldigte 1 beteuerte mithin mehrfach, der Geschädigten mitgeteilt zu haben, es werde ab CHF 600.00 kosten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten 1 angeblich mitgeteilte Kostenschätzung von CHF 600.00 bereits durch eine Stunde Arbeitszeit mit zwei Monteuren inklusive Pauschalen und Zuschlägen überschritten worden wäre. Gemäss der Rechnung vom 8. März 2019 (pag. 9) und insbesondere mit Blick auf die fest vereinbarten Positionen, ergäbe bereits die einstündige Anwesenheit der Beschuldigten – notabene ohne Maschinen- und Materialeinsatz – einen Rechnungsbetrag von CHF 630.05 (CHF 290.00 Arbeitszeit + CHF