Der Beschuldigte 1 äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 (pag. 44 ff.), die Kundin sei mit den Preisen einverstanden gewesen und sei auch nach der Arbeit noch damit einverstanden gewesen. Er hätte ihr ungefähr gesagt, wie teuer es werde (pag. 46, Z. 78 ff.). Auf dem Blatt, welches sie gelesen und unterschrieben hätte, stehe der Stundenansatz (pag. 46, Z. 80). Er hätte von Anfang an erklärt, wie teuer die Reparatur ungefähr werde und sie sei damit einverstanden gewesen (pag. 46, Z. 98 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, er sage den Kunden immer, was es ungefähr kosten werde.