Die Vorinstanz hat sich nach der Ansicht der Kammer zutreffend mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschädigte mehrfach, übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll gab, die Rechnung sowie die darin aufgeführten Positionen vorgängig nicht genau gelesen zu haben (pag. 38, Z. 57 f.; pag. 138, Z. 35 ff. und 40 f.) und durch die Beschuldigten nicht