Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigten selber ausführen, vor Beginn der Arbeit (zu diesem Zeitpunkt soll die Aufklärung gemäss ihnen ja stattgefunden haben) sei es noch nicht möglich, genauer zu sagen, wie teuer es werden würde. Zum anderen ist es so, dass selbst wenn die Geschädigte vor Unterzeichnung das Dokument noch durchgelesen haben sollte, sie keine Ahnung gehabt hätte, was für Kosten ungefähr auf sie zukommen würden (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 2.5.4).